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AGB

Geschäftbedingungen für Gruppenfahrten

 

1) Abschluß des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde der stadt land fluss Gruppen- und Studienreisen GmbH (nachfolgend SLF) den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung sollte schriftlich erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer (Teilnehmerzahl), für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für die eigenen Verpflichtungen einsteht. Für die Annahme der besonderen Verpflichtung des Anmeldenden bedarf es keiner ausdrücklichen und gesonderten Erklärung seitens dessen. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der schriftlichen Reisebestätigung zustande.

2) Bezahlung
Mit der Buchungsbestätigung erhalten Sie eine Rechnung für Ihre Anzahlung Ihrer Reise. Nach Erhalt dieser Rechnung sind 10 % des Reisepreises, maximal aber 260 EUR pro Person, als Anzahlung fällig. Die Restzahlung ist 4 Wochen vor Reiseantritt zu leisten.

3) Rücktritt
3a) Rücktritt durch den Kunden
Der Rücktritt vor Reisebeginn ist jederzeit möglich. Der Rücktritt soll aus Beweissicherungsgründen schriftlich erfolgen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung Tritt der Teilnehmer vom Vertrag zurück, so verliert SLF den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. SLF kann gemäß § 651 i, Abs. 2 BGB folgende Entschädigung pro Person beanspruchen:
Rücktritt bis 150 Tage vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises
Rücktritt bis 100 Tage vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises
Rücktritt bis 60 Tage vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises
Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises
Rücktritt bis zum Tage des Reisebeginn 80 % des Reisepreises
Bein Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.
Gelten für Reisen (Flugreisen, Schiffsreisen etc.) besondere Rücktrittsbedingungen, sind diese gesondert aufgeführt.
Änderungen der Teilnehmerzahlen müssen schriftlich gemeldet werden. Bei der Unterschreitung der gebuchten Mindestteilnehmerzahl erfolgt eine Neuberechnung des Reisepreises. Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Es bleibt dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden geringer ist, als die geforderte Entschädigung. Änderungen der Teilnehmerzahlen müssen schriftlich gemeldet werden. Bei der Unterschreitung der gebuchten Mindestteilnehmerzahl erfolgt eine Neuberechnung des Reisepreises. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
3b) Rücktritt des Veranstalters
SLF kann vom Reisevertrag zurücktreten:
1. wenn der Vertragspartner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt oder die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält.
2. wenn die Durchführung der Reise infolge, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (Krieg, Streik, Unruhen, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen etc.) erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Wird der Vertrag durch den Reiseveranstalter gekündigt, so kann dieser für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
3. ohne Einhaltung einer Frist bei grob ungebührlichem Verhalten von Reiseteilnehmern, welches dem Ansehen von SLF schadet. Kündigt SLF den Vertrag, so kann dieser für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistung eine angemessene Entschädigung verlangen. Keine Erstattung des Reisepreis erfolgt im Falle der unter a) und c) genannten Gründe.

4) Leistung
Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den vertraglichen Umfang verändern, bedürfen einer Bestätigung durch SLF.

5) Haftung
SLF haftet für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung.

6) Beschränkung der Haftung
6.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden bei unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, beträgt je Reisegast und Reise 4100,00 EUR. Liegt der Reisepreis über 1350,00 EUR pro Person, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
6.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausstellungen, Stadtführungen, Sportveranstaltungen etc.) und die im Vertrag ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
6.3. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung des Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken sich in der Regel auf die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigung von Gepäck. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.

7) Haftungsausschluß
Keine Haftung besteht bei Einbruch oder Diebstahl. Wir empfehlen daher den Abschluß einer Reisegepäck- und Reiseunfallversicherung. Der Teilnehmer haftet für jeden Schaden, der durch die von Ihm mitgeführten Sachen verursacht wird.
8) Mitwirkungspflicht
Mängel oder Störungen sind unseren Mitarbeitern vor Ort sofort mitzuteilen. Sollten diese Personen nicht am Ort sein, reicht eine sofortige Mitteilung an SLF, worin die Mängel beschrieben sind und um Abhilfe nachgesucht wird. Kommt der Teilnehmer durch eigenes Verschulden dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu. Mitarbeiter vor Ort sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.

9) Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Gesundheitsvorschriften
Für die Einhaltung und Durchführung dieser Vorschriften ist der Vertragspartner selbst verantwortlich. Visakosten sind grundsätzlich im nicht Reisepreis inbegriffen. Wir weisen die Gruppen vor Reisebeginn rechtzeitig auf die zum Informationszeitpunkt gültigen Vorschriften hin. SLF gibt Änderungen der genannten Bestimmungen bis zum Abreisetag nach Kenntnisstand schriftlich bekannt. SLF übernimmt keine Haftung für Nachteile, die sich aus Nichtbeachtung obiger Vorschriften ergeben.

10) Preisveränderungen
SLF behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgabe für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.
Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat SLF den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn SLF in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

11) Allgemeines
a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
b) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
c) Die Fahrzeiten unserer Busse werden nach den durchschnittlichen Verkehrsverhältnissen festgelegt und sind ohne Gewähr. Für Verspätungen und daraus entstehenden Folgen und Kosten haften wir nicht.
d) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
Stand 01.05.2008